Handlungsunfähig statt verstorben — was dann mit digitalen Zugängen passiert
Ohne Todesfall greift kein Erbrecht: Wer nach einem Unfall oder einer Erkrankung nicht mehr handeln kann, wird nicht von Angehörigen vertreten, sondern braucht einen Bevollmächtigten. Eine Vorsorgevollmacht macht die Bestellung eines Betreuers entbehrlich (§ 1814 BGB) — nützt aber nur, wenn auch die Zugänge dokumentiert sind.
Schritt für Schritt
- 1
Verstehen, warum das Erbrecht hier nicht hilft
Alles, was über digitalen Nachlass geschrieben wird, setzt einen Todesfall voraus. § 1922 BGB knüpft daran an: „Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf […] Erben über." Kein Tod, kein Übergang. Wer im Krankenhaus liegt und nicht sprechen kann, hat also keine Erben — er hat ein Problem, für das es einen anderen Werkzeugkasten gibt. Angehörige sind dabei nicht automatisch vertretungsberechtigt, auch Ehepartner nicht, jedenfalls nicht in Vermögensangelegenheiten. Diese Erwartung ist der häufigste Irrtum an dieser Stelle.
- 2
Eine Vorsorgevollmacht erteilen — und zwar ausdrücklich für digitale Angelegenheiten
Das Gesetz sagt es von der anderen Seite her: Die Bestellung eines Betreuers ist „insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten […] gleichermaßen besorgt werden können" (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Eine Vollmacht ist damit das Mittel, mit dem man ein Betreuungsverfahren vermeidet. Damit sie im digitalen Bereich trägt, sollte sie die dortigen Angelegenheiten ausdrücklich benennen — Verträge über digitale Dienste, Konten bei Online-Anbietern, Zugang zu Kommunikationsinhalten. Eine Vollmacht „in Vermögensangelegenheiten" ist zwar weit gefasst, hilft aber wenig gegenüber einem Sachbearbeiter, der eine ausdrückliche Erwähnung erwartet. Für bestimmte Maßnahmen verlangt § 1820 Abs. 2 BGB ohnehin ausdrücklich eine schriftlich erteilte Vollmacht.
- 3
Die Zugänge dokumentieren, nicht nur die Vollmacht
Eine Vollmacht ist ein Recht, kein Schlüssel. Sie berechtigt, aber sie öffnet nichts. Wer bevollmächtigt ist und nicht weiß, welche Konten es gibt, welche Verträge laufen und wo die Zugangsdaten liegen, steht kaum besser da als ohne Vollmacht. Die praktische Regel lautet deshalb: Vollmacht und Dokumentation gehören zusammen. Eine Vollmacht ohne Zugangsdaten ist so wirkungslos wie Zugangsdaten ohne Vollmacht — und beides fehlt in den meisten Haushalten.
- 4
Getrennt halten, was zwei Anlässe hat
Vorsorgevollmacht und Nachlassregelung sind zwei Dokumente für zwei verschiedene Ereignisse. Die Vollmacht endet grundsätzlich nicht mit dem Tod, wenn sie das nicht ausdrücklich vorsieht — was sie regelt, ist aber der Zeitraum davor. Wer beides in ein Papier schreibt, produziert Streit darüber, welche Regelung wann gilt.
Häufige Fragen
Kann mein Ehepartner nicht einfach für mich handeln?
In Vermögensangelegenheiten nicht. Es gibt ein Notvertretungsrecht für Ehegatten (§ 1358 BGB), das aber eng zugeschnitten ist: Es erfasst die Zustimmung zu Untersuchungen und Heilbehandlungen, den Abschluss von Behandlungs-, Krankenhaus- und Rehabilitationsverträgen, Entscheidungen über bestimmte ärztliche Maßnahmen sowie das Geltendmachen von Ansprüchen aus der Erkrankung. Es ist außerdem befristet und erlischt, wenn seit dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt mehr als sechs Monate vergangen sind — und sofort, sobald ein Betreuer bestellt wird. Für Bankgeschäfte, Verträge oder Online-Konten gilt es nicht. Wer möchte, dass sein Partner dort handeln kann, muss ihn bevollmächtigen.
Was passiert, wenn ich keine Vollmacht habe?
Dann prüft das Betreuungsgericht, ob ein Betreuer zu bestellen ist (§ 1814 BGB). Das ist ein Verfahren mit Gutachten, Anhörung und gerichtlicher Entscheidung, und das Gericht ist bei der Auswahl nicht an Ihre Wünsche gebunden, wenn Sie keine geäußert haben. Es kann eine Person werden, die Sie nicht gewählt hätten — nicht aus Willkür, sondern weil niemand wusste, wen Sie gewollt hätten. Für digitale Zugänge kommt hinzu: Ein Betreuer muss sich denselben Anbietern gegenüber legitimieren wie ein Bevollmächtigter, nur dass zusätzlich ein Verfahren vorgeschaltet ist, das Wochen bis Monate dauert. Laufende Abbuchungen laufen in dieser Zeit weiter.
Kann eine Vollmacht auch missbraucht werden?
Ja, und das Gesetz sieht das vor. Das Betreuungsgericht kann einen Kontrollbetreuer bestellen, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr selbst ausüben kann und konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen (§ 1820 Abs. 3 BGB). Es kann die Ausübung der Vollmacht untersagen, wenn Gefahr für Person oder Vermögen droht (Abs. 4), und ein Betreuer kann sie unter Bedingungen widerrufen (Abs. 5). Das ist ein Grund, die Vollmacht sorgfältig zu wählen — kein Grund, keine zu erteilen. Ohne Vollmacht entscheidet das Gericht von Anfang an; mit Vollmacht greift es nur ein, wenn etwas schiefgeht.
Reicht ein Passwortmanager oder ein digitaler Tresor dafür aus?
Nein — und das gilt auch für finilog. Ein Tresor dokumentiert, was es gibt und wie man hineinkommt. Er begründet keine Vertretungsmacht. Wer für eine andere Person gegenüber einer Bank oder einem Anbieter auftreten will, braucht dafür ein Dokument, das ein Tresor nicht ersetzt. Umgekehrt gilt aber genauso: Die Vollmacht allein hilft einem Bevollmächtigten nicht, der nicht weiß, wonach er suchen soll. Eine Dokumentation der Zugänge nützt in diesem Fall denselben Menschen wie im Todesfall — nur früher.
Gilt das auch, wenn ich nur zeitweise ausfalle?
Ja, und praktisch ist das der wahrscheinlichere Fall. Eine Vollmacht wirkt, sobald sie vorliegt und verwendet wird; sie setzt keinen dauerhaften Zustand voraus. Wer sie auf die eigene Handlungsunfähigkeit beschränken möchte, kann das ins Dokument schreiben — das ist die häufigere Gestaltung und sollte mit einer Notarin oder einem Anwalt abgestimmt werden, weil eine Bedingung, die im Ernstfall erst bewiesen werden muss, die Vollmacht praktisch entwerten kann.
Wo bekomme ich ein Formular?
Muster gibt es beim Bundesministerium der Justiz sowie bei Betreuungsvereinen und Notarkammern. Weil sich Vordrucke und Empfehlungen ändern, nennen wir hier keinen festen Link, den wir nicht laufend prüfen — suchen Sie nach der aktuellen Fassung der amtlichen Broschüre zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Für Bankgeschäfte verlangen viele Institute zusätzlich ihr eigenes Formular; das gehört vorher erfragt.