Erbschaft ausschlagen — Frist, Form und was mit dem digitalen Nachlass passiert

Die Ausschlagung ist nur binnen sechs Wochen möglich und muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt oder öffentlich beglaubigt werden; wer die Frist verstreichen lässt, hat die Erbschaft angenommen. Eine Ausschlagung nur eines Teils — etwa der Schulden, aber nicht der Fotos — ist unwirksam.

7 MinutenZuletzt geprüft: 03.09.2026Gilt in DEIch bin betroffen

Schritt für Schritt

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    Prüfen, ob die Frist schon läuft

    Die Frist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB) und beginnt, sobald Sie sowohl vom Erbfall als auch davon wissen, aus welchem Grund Sie Erbe geworden sind. Wurden Sie durch ein Testament berufen, beginnt sie erst mit der Mitteilung des Nachlassgerichts. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn im Ausland auf, sind es sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).

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    Nachlass überschlagen, solange Zeit ist

    Sechs Wochen sind kurz, wenn niemand weiß, was überhaupt da ist. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Konten, Verträge und offene Forderungen. Beim digitalen Nachlass sind vor allem laufende Abos relevant: Sie enden nicht von selbst und werden weiter abgebucht.

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    Erklärung beim Nachlassgericht abgeben

    Die Ausschlagung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt — entweder dort zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form, also über einen Notar (§ 1945 BGB). Eine E-Mail, ein Brief oder eine Erklärung gegenüber Miterben genügt nicht. Handelt jemand für Sie, braucht er eine öffentlich beglaubigte Vollmacht, die spätestens innerhalb der Frist vorliegen muss.

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    Nichts tun ist eine Entscheidung

    Läuft die Frist ab, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Danach ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Wer unsicher ist, sollte die Frist nicht als Bedenkzeit missverstehen, sondern rechtzeitig Beratung suchen.

Häufige Fragen

Kann ich die Schulden ausschlagen und die Fotos behalten?

Nein, und das ist der Punkt, der am häufigsten falsch verstanden wird. § 1950 BGB sagt es ausdrücklich: „Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam." Die Erbschaft geht nach § 1922 BGB als Ganzes über. Wer das Fotoarchiv, die Krypto-Wallet oder den Zugang zu einem Konto möchte, übernimmt damit auch die Verbindlichkeiten.

Was passiert mit dem digitalen Nachlass, wenn alle ausschlagen?

Dann fällt die Erbschaft dem nächsten Berufenen zu, und wenn niemand annimmt, letztlich dem Staat. Praktisch bedeutet das für digitale Inhalte meist: Niemand kümmert sich, Konten laufen aus, Abos werden storniert, Daten verfallen mit den Löschfristen der Anbieter. Ein Fotoarchiv, an dem Angehörigen etwas liegt, ist auf diesem Weg regelmäßig verloren.

Muss ich mich entscheiden, bevor ich weiß, was in den Konten liegt?

In der Praxis oft ja — und das ist die eigentliche Härte. Der Zugang zu Konten eines Verstorbenen setzt in der Regel einen Erbnachweis voraus, den man erst als Erbe bekommt. Wer ausschlägt, sieht die Inhalte nie; wer annimmt, kann nicht zurück. Das ist das stärkste Argument dafür, den Zugang zu Lebzeiten zu regeln, statt Angehörige mit dieser Entscheidung allein zu lassen.

Kostet die Ausschlagung etwas?

Ja. Sowohl das Nachlassgericht als auch ein Notar erheben Gebühren, die sich am Wert des Nachlasses orientieren. Bei einem überschuldeten Nachlass ist das trotzdem regelmäßig die günstigere Entscheidung. Konkrete Beträge nennen wir hier nicht: Sie richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und dem Nachlasswert, und eine Zahl ohne diesen Bezug wäre irreführend.

Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?

Nein. Dieser Text beschreibt ausschließlich deutsches Recht, und alle hier genannten Fristen und Formvorschriften stammen aus dem BGB. Österreich und die Schweiz regeln Verfahren, Fristen und Zuständigkeiten jeweils eigenständig und abweichend. Konkrete Zahlen für beide Länder nennen wir hier bewusst nicht: Eine Frist, die wir nicht an der jeweiligen Primärquelle geprüft haben, wäre an dieser Stelle schlimmer als keine Angabe. Wer einen Auslandsbezug hat, sollte deshalb nicht von den hier genannten Fristen ausgehen, sondern die Rechtslage im betroffenen Land klären.