Dürfen Erben die Nachrichten eines Verstorbenen lesen?
Ja. Der Bundesgerichtshof entschied 2018, dass der Vertrag über ein Nutzerkonto nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht und diese Zugang zu den gespeicherten Kommunikationsinhalten erhalten — und stellte 2020 klar, dass ein PDF-Ausdruck dafür nicht genügt.
Schritt für Schritt
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Sterbeurkunde und Erbnachweis beschaffen
Jeder Anbieter verlangt zwei Dinge: einen Nachweis des Todes und einen Nachweis, dass Sie erbberechtigt sind. Die Sterbeurkunde erhalten Sie beim Standesamt des Sterbeortes. Als Erbnachweis dient ein Erbschein, bei notariellem Testament oft auch das Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Bestellen Sie die Sterbeurkunde mehrfach — jede Stelle möchte ein eigenes Exemplar behalten.
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Anfrage schriftlich stellen und den Anspruch benennen
Schreiben Sie den Anbieter über dessen Nachlassformular oder Support an und fordern Sie ausdrücklich Zugang zum Konto — nicht „Auskunft" und nicht „Datenexport". Nennen Sie den Rechtsgrund: Übergang des Nutzungsvertrags nach § 1922 Abs. 1 BGB, bestätigt durch BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17. Diese Formulierung ist kein Förmelei, sondern der Unterschied zwischen einer Standardantwort und einer Prüfung des Falls.
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Auf vollständigen Zugang bestehen
Viele Anbieter bieten stattdessen einen Datenexport an. Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, dass das nicht genügt: Erben müssen „vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis nehmen und sich darin so ‚bewegen' können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte". Im entschiedenen Fall war ein USB-Stick mit einer 14.000 Seiten langen PDF-Datei ausdrücklich nicht ausreichend. Sie dürfen also auf Zugang zum Konto selbst bestehen, in der Originalsprache und mit allen Funktionen — mit Ausnahme der aktiven Weiternutzung.
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Bei Ablehnung eskalieren
Bleibt der Anbieter bei einer Absage, führt der Weg über eine anwaltliche Aufforderung und notfalls über das Gericht. Die Ausgangsentscheidung stammt aus einem Verfahren, das durch drei Instanzen ging — Landgericht Berlin, Kammergericht, Bundesgerichtshof. Rechnen Sie mit Dauer, nicht mit einer schnellen Klärung.
Häufige Fragen
Gilt das nur für Facebook?
Nein. Der Fall betraf ein soziales Netzwerk, die Begründung ist aber allgemein: Der Nutzungsvertrag ist nicht höchstpersönlich, weil der Anbieter sich verpflichtet hat, Nachrichten „an das angegebene Benutzerkonto" bereitzustellen — nicht an eine bestimmte Person. Dieselbe Überlegung trägt bei E-Mail-Postfächern, Cloud-Speichern und anderen Konten. Ein eigenes Urteil für jeden Anbieter gibt es allerdings nicht, und Nutzungsbedingungen können im Einzelfall abweichen.
Steht der Gedenkzustand dem entgegen?
Nach der Entscheidung nicht. Der BGH hielt die Klauseln zum Gedenkzustand für unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhielten. Ein Konto, das der Anbieter von sich aus in den Gedenkzustand versetzt hat, ist damit kein Grund, den Zugang zu verweigern.
Verletzt das nicht das Fernmeldegeheimnis?
Nach dem BGH nicht: Der Erbe ist „nicht ‚anderer'" im Sinne dieser Vorschrift, weil er vollständig in die Position des Erblassers einrückt. Zu beachten ist, dass das Urteil noch § 88 TKG zitiert. Diese Regelung sitzt inzwischen in § 3 TDDDG — das frühere TTDSG, das im Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz umbenannt wurde. Inhaltlich hat sich das Fernmeldegeheimnis dadurch nicht geändert, der Paragraf trägt nur eine andere Nummer.
Und der Datenschutz der Menschen, die mit dem Verstorbenen geschrieben haben?
Der BGH sah die Verarbeitung ihrer Daten als rechtmäßig an, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Für den Verstorbenen selbst greift die DSGVO ohnehin nicht — sie schützt nur lebende Personen. Der Senat verglich den Fall mit Tagebüchern und persönlichen Briefen: Nach §§ 2047 Abs. 2 und 2373 Satz 2 BGB gehen „Familienpapiere" auf die Erben über, und für digitale Inhalte gilt nichts anderes.
Können wir uns aussuchen, welche Konten wir übernehmen?
Nein. Die Erbschaft geht als Ganzes über, eine Auswahl einzelner Teile ist nicht möglich (§ 1950 BGB). Wer den digitalen Nachlass will, übernimmt auch die Verbindlichkeiten — und umgekehrt.
Was, wenn der Anbieter im Ausland sitzt?
Dann kann anderes Recht gelten, und die praktische Durchsetzung wird deutlich schwieriger. Die Entscheidung des BGH bindet deutsche Gerichte; sie sagt nichts darüber, wie ein Anbieter ohne Niederlassung in Deutschland tatsächlich reagiert. Wer das vermeiden will, regelt den Zugang zu Lebzeiten selbst, statt sich auf ein Verfahren gegen einen Konzern zu verlassen.