Erbengemeinschaft und digitaler Nachlass — ein Passwort lässt sich nicht teilen
Bei mehreren Erben wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen, und über einen einzelnen Gegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§§ 2032, 2040 BGB). Allein darf ein Miterbe nur tun, was zur Erhaltung notwendig ist — praktisch entsteht das Problem trotzdem dort, wo einer die Zugangsdaten hat und die anderen nicht.
Schritt für Schritt
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Feststellen, wer alles Erbe ist
Eine Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen, sobald mehrere Personen erben (§ 2032 BGB). Niemand muss sie gründen, niemand kann ihr widersprechen, und der Nachlass ist damit „gemeinschaftliches Vermögen der Erben" — bis zur Auseinandersetzung gelten die §§ 2033 bis 2041 BGB. Klären Sie deshalb zuerst, wer dazugehört. Solange das offen ist, kann niemand verbindlich gegenüber einem Anbieter auftreten.
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Gemeinsam auftreten, nicht einzeln
Der Zugangsanspruch, den der Bundesgerichtshof 2018 anerkannt hat, steht der Erbengemeinschaft zu — nicht dem einzelnen Miterben. Im entschiedenen Fall klagte die Mutter der Verstorbenen ausdrücklich als Mitglied der Erbengemeinschaft, gemeinsam mit dem Vater. Anbieter verlangen deshalb regelmäßig, dass alle Miterben zustimmen. Bereiten Sie eine gemeinsame, von allen unterschriebene Anfrage vor, statt einzeln anzuschreiben — das spart eine Runde Rückfragen und ist zugleich die rechtlich richtige Form.
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Vor Löschfristen sichern — das darf einer allein
§ 2038 BGB verlangt für die Verwaltung des Nachlasses das Zusammenwirken aller. Er macht aber eine Ausnahme: Maßregeln, die zur Erhaltung notwendig sind, darf ein einzelner Miterbe ohne die anderen treffen. Beim digitalen Nachlass ist das kein Randfall. Anbieter löschen inaktive Konten nach Fristen, und ein Konto, das gelöscht ist, ist für alle Miterben verloren. Einem Anbieter mitzuteilen, dass ein Erbfall vorliegt und das Konto bitte nicht gelöscht wird, dürfte sich als erhaltungsnotwendig einordnen lassen. Die Fotos herunterzuladen und zu behalten ist etwas anderes — das wäre eine Verfügung, und die geht nur gemeinsam.
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Bei Streit die Auseinandersetzung ins Auge fassen
Eine Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt, nicht auf Dauer. Bleibt der Zugriff strittig, führt der Weg über die Auseinandersetzung — bei digitalen Inhalten regelmäßig über eine Verständigung darüber, wer was erhält, weil sich Daten anders als Geld nicht einfach aufteilen lassen.
Häufige Fragen
Ein Miterbe hat die Passwörter. Was können die anderen tun?
Rechtlich ändert der Besitz der Zugangsdaten nichts: Über Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB). Wer allein handelt, handelt ohne Befugnis. Praktisch ändert er alles. Ein Passwort lässt sich nicht gemeinschaftlich benutzen. Wer es hat, ist handlungsfähig, sofort und ohne Nachweis gegenüber irgendjemandem — und niemand erfährt davon. Das ist der eigentliche Unterschied zwischen einem Haus und einem Online-Konto: Am Haus scheitert der Alleingang an der Wirklichkeit, am Konto nicht. Was die anderen tun können, ist deshalb vor allem: den Anbieter über den Erbfall und die Erbengemeinschaft informieren, damit weitere Zugriffe nicht mehr unbemerkt möglich sind, und Auskunft über bereits getätigte Verfügungen verlangen. Wo Werte abgeflossen sind, kommen Ausgleichsansprüche in Betracht — das ist dann aber ein Streit unter Miterben und keine Frage des digitalen Nachlasses mehr.
Kann ich als einzelner Miterbe Zugang zu einem Konto verlangen?
Bei einem Anbieter, der es genau nimmt: nein. Er wird die Zustimmung aller verlangen, und das ist nach § 2040 BGB nicht schikanös, sondern richtig. Rechnen Sie damit, dass Sie die anderen brauchen — auch dann, wenn Sie sich mit ihnen nicht verstehen.
Warum ist das beim digitalen Nachlass schlimmer als beim übrigen?
Weil drei Dinge zusammenkommen. Erstens ist Zugang nicht teilbar: Entweder jemand kann sich anmelden oder nicht. Zweitens ist der Zugriff nicht nachvollziehbar — wer sich anmeldet, hinterlässt keinen Beleg, den die anderen sehen. Drittens sind viele Inhalte nicht ersetzbar: Ein Fotoarchiv, das jemand löscht, ist weg, während ein verkauftes Auto sich noch in Geld ausdrücken lässt.
Was heißt das für die Vorsorge?
Es ist das stärkste Argument gegen den „Generalschlüssel". Ein Zettel im Safe mit allen Passwörtern, den mehrere Erben finden, erzeugt genau die Lage oben: Wer zuerst da ist, kann alles, und niemand kann es prüfen. Sinnvoller ist es, pro Person festzulegen, wer was bekommen soll — und die Zuordnung so zu hinterlegen, dass sie nicht davon abhängt, wer schneller war. Wer mehrere Erben hat, sollte außerdem eine Person ausdrücklich benennen, die sich um die digitalen Zugänge kümmert, statt die Aufgabe der Gemeinschaft zu überlassen.
Gilt das auch, wenn ein Testament einzelne Gegenstände zuweist?
Dann kann die Lage anders sein: Eine Zuweisung im Testament kann ein Vermächtnis sein, das einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft begründet — der Gegenstand gehört zunächst weiter zum Nachlass. Wie eine konkrete Formulierung auszulegen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört anwaltlich geklärt, bevor jemand handelt.