Nachlass einsehen, ohne die Erbschaft anzunehmen
Sie dürfen sich informieren, ohne damit anzunehmen — aber nicht handeln: Geld abheben, die Wohnung räumen oder einen Erbschein beantragen gilt als Annahme und beendet die Ausschlagungsfrist. Kennen Sie den Nachlass nicht, sind Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und die Dürftigkeitseinrede die Wege, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen.
Schritt für Schritt
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Die Frist bestimmen, bevor Sie irgendetwas anderes tun
Sie haben sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB), gerechnet ab dem Moment, in dem Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung wissen. Bei einem Testament beginnt die Frist erst mit der Mitteilung des Nachlassgerichts. Lebte die verstorbene Person ausschließlich im Ausland oder waren Sie bei Fristbeginn im Ausland, sind es sechs Monate (Abs. 3). Notieren Sie das Enddatum schriftlich. Alles weitere hängt daran, und die Frist läuft auch, während Sie noch nach Unterlagen suchen.
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Informationen einholen — und dabei nichts anfassen
Erben rücken in die Verträge der verstorbenen Person ein. Aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis mit einer Bank folgt deshalb eine Auskunftspflicht (§ 666 BGB): Sie können Kontostände und Umsätze erfragen. Die Verbraucherzentrale rät ausdrücklich, „die Konten zu überprüfen und die vorhandenen Papiere des Verstorbenen zu sichten". Das Entscheidende ist die Trennung zwischen Ansehen und Handeln. Fragen, lesen, sichten, sortieren — das ist Informationsbeschaffung. Sobald Sie über etwas verfügen, kann daraus eine Annahme werden. Dazu unten mehr.
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Verlangen Sie ein Nachlassverzeichnis, wenn es eines geben kann
Gibt es einen Nachlasspfleger, einen Testamentsvollstrecker oder Miterben, die mehr wissen als Sie, verlangen Sie eine Aufstellung. Je konkreter Ihr Bild vom Nachlass innerhalb der sechs Wochen ist, desto weniger müssen Sie im Blindflug entscheiden.
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Wenn die Frist nicht reicht: annehmen und die Haftung begrenzen
Reichen sechs Wochen nicht für Klarheit, ist die Annahme nicht automatisch das Risiko, nach dem sie aussieht. Das Gesetz kennt für genau diesen Fall mehrere Werkzeuge: - Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB): In den ersten drei Monaten nach der Annahme dürfen Sie die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern — längstens bis zur Errichtung des Inventars. Das verschafft Zeit zum Prüfen. - Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB): Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, beschränkt sich Ihre Haftung auf den Nachlass. Ihr eigenes Vermögen ist dann außen vor. - Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB): Reicht der Nachlass nicht einmal für die Kosten eines solchen Verfahrens, dürfen Sie die Befriedigung der Gläubiger verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht — müssen die vorhandenen Gegenstände dann aber herausgeben.
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Beim Inventar sorgfältig sein
Wer ein Inventar errichtet, sollte es vollständig tun. § 2005 BGB ist die schärfste Vorschrift in diesem Zusammenhang: Wer vorsätzlich eine erhebliche Unvollständigkeit herbeiführt oder erfundene Schulden aufnimmt, haftet unbeschränkt — das Schutzschild fällt also gerade dann weg, wenn man es am nötigsten hätte. Dasselbe gilt bei verweigerter oder absichtlich erheblich verzögerter Auskunft. Bei einer Unvollständigkeit ohne Vorsatz setzt das Gericht dagegen nur eine neue Frist.
Häufige Fragen
Wer teilt mir überhaupt mit, was der Verstorbene besaß?
Von Amts wegen: niemand vollständig. Das Nachlassgericht eröffnet ein vorhandenes Testament und benachrichtigt die darin Bedachten — was jemand besaß, steht dort aber selten. Banken und Versicherer geben Auskunft, wenn Sie sie fragen und Ihr Erbrecht belegen; sie melden sich nicht von selbst, und sie wissen nichts voneinander. Beim digitalen Nachlass ist die Lage noch dünner: Es gibt kein Register für Online-Konten. Was niemand aufgeschrieben hat, findet man nur, wenn man auf eine Rechnung, eine E-Mail oder eine Abbuchung stößt. Genau deshalb ist eine Aufstellung zu Lebzeiten der größte Dienst, den man Angehörigen erweisen kann — sie ersetzt eine Suche, die sonst unter Zeitdruck und im Ungewissen stattfindet.
Kann ich nach der Einsicht noch ausschlagen?
Ja, solange Sie sich auf Informationen beschränkt haben und die Frist läuft. Nein, sobald Sie die Erbschaft angenommen haben — und dafür braucht es keine ausdrückliche Erklärung: § 1943 BGB knüpft an die Annahme an, und die kann sich auch aus Ihrem Verhalten ergeben. Als solches schlüssiges Verhalten gelten typischerweise: Geld vom Konto der verstorbenen Person abheben, Gegenstände aus dem Nachlass an sich nehmen, die Wohnung kündigen oder räumen, Forderungen des Nachlasses geltend machen — und der Antrag auf einen Erbschein, der oft in bester Absicht gestellt wird. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass entnommene Gegenstände nach einer Ausschlagung zurückzugeben sind. Nicht als Annahme gelten dagegen die Bitte an das Nachlassgericht, das Testament zu eröffnen, und die vorsorgliche Bitte an die Bank, ein Konto zu sperren. Wichtig: Wo genau die Grenze liegt, ist eine Frage des Einzelfalls und der Rechtsprechung — nicht des Gesetzeswortlauts. Wer in dieser Frist etwas anderes tun muss als lesen, sollte vorher fragen, nicht danach.
Wie riskant ist es, ein Erbe anzunehmen, wenn ich keinen Kontakt hatte?
Das Risiko ist real, aber es ist begrenzbar — und diese beiden Sätze gehören zusammen. Real ist es, weil Sie nach § 1967 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten haften, und zwar nicht nur für die Schulden der verstorbenen Person, sondern auch für Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Ohne weitere Schritte haften Sie dafür mit Ihrem eigenen Vermögen. Begrenzbar ist es, weil das Gesetz dafür die Werkzeuge oben bereitstellt. Die Nachlassverwaltung ist der Weg, den die Verbraucherzentrale bei unklarer Lage ausdrücklich empfiehlt: Sie zieht eine Grenze zwischen Nachlass und eigenem Vermögen. Die Kosten trägt der Nachlass; reicht er nicht, trägt sie nach Angabe der Verbraucherzentrale der Staat. Die praktische Antwort lautet deshalb selten „ausschlagen, um sicher zu sein", sondern: annehmen und sofort die Haftung beschränken — oder ausschlagen, wenn erkennbar nichts zu holen ist. Was man nicht tun sollte, ist die Frist verstreichen zu lassen und zu hoffen: Nach § 1943 BGB gilt die Erbschaft dann als angenommen, und die Werkzeuge zur Haftungsbeschränkung muss man aktiv ergreifen.
Wie lange kann ich die Nachlassverwaltung noch beantragen?
Hier weichen Ratgeber und Gesetzestext auseinander, und das gehört benannt. Verbraucherinformationen nennen eine Frist von zwei Jahren nach dem Anfall der Erbschaft. Die Zweijahresfrist steht im Gesetz aber in § 1981 Abs. 2 BGB und betrifft dort den Antrag eines Nachlassgläubigers: „Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind." Für den Antrag des Erben nach Absatz 1 nennt der Wortlaut keine solche Frist. Verlassen Sie sich in dieser Frage nicht auf diesen Artikel und nicht auf einen Ratgeber, sondern fragen Sie beim Nachlassgericht oder anwaltlich nach. Wir nennen die Abweichung, weil sie existiert — nicht, weil wir sie auflösen könnten.
Was ist mit Online-Konten und Abos in dieser Zeit?
Sie laufen weiter und werden weiter abgebucht. Ein Abo endet nicht durch den Tod, und eine Kündigung ist eine Handlung — bei einem möglicherweise überschuldeten Nachlass also genau die Sorte Schritt, die man nicht unbedacht tun sollte. Die vorsorgliche Bitte an die Bank, das Konto zu sperren, gilt demgegenüber nicht als Annahme und ist der mildere Weg, weiteren Abfluss zu stoppen.
Ersetzt dieser Text eine Beratung?
Nein, und in diesem Fall besonders deutlich nicht. Sechs Wochen sind kurz, die Entscheidung ist endgültig, und die Grenze zwischen erlaubtem Informieren und bindendem Handeln ist von der Rechtsprechung gezogen und nicht vom Gesetzeswortlaut. Dieser Artikel soll Sie in die Lage versetzen, die richtigen Fragen zu stellen — mehr kann er nicht, und mehr sollte er nicht vorgeben.