Muss ich einen Erbschein vorlegen?
Oft nicht: Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht auch in anderer Form als durch einen Erbschein belegen darf, und die entsprechende Klausel der Sparkassen-AGB gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt. Nur bei konkreten Zweifeln am Erbrecht darf eine Bank auf dem Erbschein bestehen.
Schritt für Schritt
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Zuerst prüfen, was Sie schon haben
Ein Erbschein kostet Gebühren, die sich am Nachlasswert orientieren, und er braucht Zeit. Bevor Sie einen beantragen, sehen Sie nach, ob es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag gibt. Liegt eine solche Urkunde zusammen mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vor, ist Ihr Erbrecht damit in einer Form belegt, die vielerorts genügt.
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Der Bank widersprechen, wenn sie pauschal einen Erbschein verlangt
Der Bundesgerichtshof hat am 8. Oktober 2013 (XI ZR 401/12) eine dem Muster von Nr. 5 Abs. 1 der AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel für unwirksam erklärt. Sie lautete im Kern, die Sparkasse könne „nach dem Tode des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen". Das Urteil stellt fest: Diese Klausel „ist im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam." Die tragende Begründung im Wortlaut des Senats: > „Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Erbe nicht verpflichtet, > sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch > in anderer Form führen. Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner > berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung > grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen" Verweisen Sie darauf schriftlich und legen Sie die Unterlagen bei, die Sie haben.
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Das stärkste Argument mitliefern
Der Senat zog einen Vergleich, der sich gut zitieren lässt: Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO lässt sich die Erbfolge selbst gegenüber dem Grundbuchamt regelmäßig über ein eröffnetes notarielles Testament führen. Wenn der Nachweis schon „im besonders sensiblen Bereich der Grundbucheintragungen" in dieser Form genügt, besteht — so der BGH — kein anerkennenswertes Interesse einer Bank, „in Kosten verursachender Weise" mehr zu verlangen. An einem solchen Vorgehen habe „weder der Erblasser noch der wahre Erbe ein Interesse, sondern wiederum allenfalls die Beklagte selbst".
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Wenn die Bank auf konkrete Zweifel verweist
Dann kann sie im Recht sein. Der BGH hat ausdrücklich offengelassen, dass eine Bank bei Vorliegen konkreter Zweifel am behaupteten Erbrecht ihre Leistung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen darf. Zu beanstanden war nicht diese Möglichkeit, sondern dass die Klausel sich nicht auf solche Zweifelsfälle beschränkte und der Bank die Entscheidung über einen Verzicht vollständig freistellte. Lassen Sie sich die Zweifel deshalb benennen. Ein pauschales „wir brauchen immer einen Erbschein" ist etwas anderes als ein konkreter Anhaltspunkt.
Häufige Fragen
Gilt das auch für Online-Anbieter, nicht nur für Banken?
Das ist offen, und wir behaupten hier nichts anderes. Entschieden wurde über die AGB einer Sparkasse. Die Begründung ist allerdings allgemein gehalten — sie spricht vom „Nachlassschuldner" und stellt fest, dass keine Regelung existiert, die ihn berechtigt, seine Leistung grundsätzlich von einem Erbschein abhängig zu machen. Das lässt sich auf andere Vertragspartner übertragen, ein Urteil dazu ist uns aber nicht bekannt. Praktisch heißt das: Es ist ein gutes Argument, aber kein Selbstläufer. Wer es gegenüber einem Online-Anbieter benutzt, sollte nicht damit rechnen, dass dessen Support den BGH kennt.
Wozu brauche ich dann überhaupt einen Erbschein?
Wenn es keine notarielle Verfügung gibt — also bei gesetzlicher Erbfolge oder bei einem privatschriftlichen Testament — bleibt er häufig der einzige praktikable Nachweis. Auch gegenüber dem Grundbuchamt genügt das eröffnete Testament nur unter den Voraussetzungen des § 35 GBO. Und dort, wo tatsächlich Zweifel bestehen, führt kein Weg daran vorbei. Die Botschaft dieses Artikels ist deshalb nicht „Sie brauchen nie einen Erbschein", sondern: Fragen Sie, bevor Sie einen beantragen. Bei mehreren Banken und Anbietern kann die Antwort unterschiedlich ausfallen.
Was kostet ein Erbschein?
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und damit nach dem Wert des Nachlasses; eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht. Weil sie mit dem Nachlasswert steigt, ist die Frage „brauche ich ihn wirklich?" bei größeren Nachlässen finanziell umso relevanter.
Wie war der Verfahrensgang?
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Klausel. Das Landgericht Dortmund gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das mit Urteil vom 1. Oktober 2012, und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Revision der Sparkasse am 8. Oktober 2013 auf ihre Kosten zurück.
Hilft mir das beim Zugang zu Konten und Postfächern?
Es hilft beim Nachweis, nicht beim Anspruch selbst. Dass Erben Zugang zu einem Nutzerkonto und den darin gespeicherten Kommunikationsinhalten verlangen können, folgt aus dem Übergang des Vertrags nach § 1922 BGB — das ist Gegenstand einer anderen Entscheidung und in unserem Artikel zum Zugang zu Nachrichten beschrieben. Dieses Urteil beantwortet die vorgelagerte Frage: mit welchem Papier Sie belegen, dass Sie überhaupt Erbe sind.